Die Rechtsgrundlagen zum Thema Spielmanipulation, aus denen sich Verhaltensregeln und Strafen ergeben, sind sowohl im Verbandsrecht als auch im staatlichen Recht zu finden.
- Verbandsrecht
- Staatliches Recht
- Vertragliche Vorgaben
Verbandsrecht
Die verbandsrechtlichen Regelungen sind in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB verankert. Geregelt sind hier das Verbot von Spielmanipulation (§ 6a Rechts- und Verfahrensordnung des DFB), das Wettverbot (§ 1 Nr. 2 und 3 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB), das Verbot der Weitergabe von Insiderwissen (§ 1 Nr. 2 und 3 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB) sowie eine Meldepflicht (§ 1 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB).
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen ein unsportliches Verhalten dar und werden gemäß § 44 der DFB-Satzung sanktioniert. Als Sanktionen drohen u.a. Sperren und Geldstrafen.
Daneben kann das unsportliche Verhalten eines Einzelnen auch Auswirkungen für das ganze Team haben. Wird bekannt, dass ein Spiel manipuliert wurde, kann der Gegner Einspruch gegen den Spielausgang einlegen. Es kann dann zu einer Wiederholung des Spiels kommen oder dieses Spiel kann zugunsten des Gegners gewertet werden (§§ 17, 17a Rechts- und Verfahrensordnung des DFB).
Unabhängig von den Sanktionen für den Einzelnen oder das Team können Spielmanipulationen aber auch erhebliche Konsequenzen für den Club haben, denn er wird mit einer solchen Manipulation nachhaltig in Verbindung gebracht. Dies beschädigt die Reputation des Clubs langfristig, schreckt Sponsoren ab und schädigt den Club damit finanziell. Außerdem könnten sich die Zuschauer und Fans abwenden, wenn sie wissen, dass Spiele manipuliert werden und ein fairer und unvorhersehbarer Wettbewerb nicht mehr gegeben ist.
Verbot von Spielmanipulation
In § 6a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB regelt Folgendes: Wer es, insbesondere als Spieler, Schiedsrichter, Trainer oder Funktionsträger, unternimmt, auf den Verlauf und/oder das Ergebnis eines Fußballspiels und/oder den sportlichen Wettbewerb durch wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung einzuwirken in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, macht sich der Spielmanipulation schuldig.
Dies gilt nicht für Spieler, die beim Spiel oder im Zusammenhang mit diesem durch Verletzung einer Fußballregel ausschließlich einen spielbezogenen sportlichen Vorteil anstreben; die Möglichkeit der Bestrafung als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (Sportliche Vergehen) bleibt insoweit unberührt.
Es darf also niemals absichtlich sportwidrig ein Spiel oder Spielereignis beeinflusst werden, um sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen.
Wettverbot
Nach § 1 Nr. 2 und 3 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ist es Spielern, Trainern, Funktionsträgern und Schiedsrichtern untersagt, Wetten auf Spiele der eigenen Mannschaft oder auf Spiele der Wettbewerbe, an denen die eigene Mannschaft teilnimmt, zu platzieren. Dies gilt auch für Wetten auf Spiele oder Wettbewerbe, an denen andere Mannschaften des eigenen Clubs teilnehmen (z.B. Jugendmannschaften, Zweite Mannschaften). Darüber hinaus darf man auch Dritte (z.B. Familie, Freunde oder Bekannte) nicht darum bitten, solche Wetten für einen selbst abzuschließen.
Verbot der Weitergabe von Insiderwissen
Gemäß § 1 Nr. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sind Spieler, Trainer, Funktionsträger und Schiedsrichter verpflichtet, sich auf Sportwetten beziehende, nicht allgemein zugängliche Informationen oder ihr Sonderwissen Dritten nicht zur Verfügung zu stellen.
Unter Insiderwissen versteht man Informationen, über die jemand gerade aufgrund seiner Funktion als Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Clubmitarbeiter, etc., verfügt und die nicht öffentlich bekannt sind. Das können beispielsweise Informationen über einen Stammspieler sein, der am nächsten Spieltag nicht eingesetzt wird, oder andere Informationen über Mannschaftsaufstellungen, Taktik, die Finanzlage des eigenen Clubs oder Schiedsrichteransetzungen.
Diese Insiderinformationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Deshalb ist vor allem in sozialen Netzwerken, aber auch in Gesprächen mit Familie und Freunden, absolute Verschwiegenheit geboten.

Meldepflicht
Spieler, Trainer, Funktionsträger und Schiedsrichter sind verpflichtet, es unverzüglich zu melden, wenn ihnen von dritter Seite die Manipulation eines Spiels ihres oder eines anderen Vereins gegen Geld oder andere Vorteile angeboten wird (§ 1 Nr. 2 und 3 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB). Dies gilt unabhängig davon, ob der Spieler, Trainer, Funktionsträger oder Schiedsrichter Geld oder andere Vorteile angenommen oder abgelehnt bzw. die Manipulation zugesagt oder nicht zugesagt hat.
Darüber hinaus unterliegt die Kenntnis jedes Verstoßes gegen das Verbot von Spielmanipulation, das Wettverbot sowie das Verbot der Weitergabe von Insiderwissen der Meldepflicht – selbst wenn der jeweilige Spieler, Trainer, Funktionsträger oder Schiedsrichter mit den einzelnen Vorfällen nichts zu tun hat.
Der Meldepflicht kann nachgekommen werden, indem unverzüglich der DFB oder der Ombudsmann kontaktiert werden. Es gibt verschiedene Kanäle, einen Vorfall zu melden.
Staatliches Recht
Nach staatlichem Recht können Spielmanipulationen – mit und ohne Wettbezug – eine Straftat darstellen.
In § 265c des Strafgesetzbuchs ist der Straftatbestand des Sportwettbetrugs geregelt. Danach machen sich Sportler, Trainer oder Personen mit vergleichbarer Stellung strafbar, wenn sie einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern oder sich versprechen lassen oder entgegennehmen, dass sie den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports beeinflussen und infolgedessen sie selbst oder ein Dritter durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette einen rechtswidriger Vermögensvorteil erlangt. Ob das fragliche Handeln regelwidrig ist oder nicht, ist nicht von Belang. Daher kann sich ein Spieler z.B. strafbar machen, wenn er verspricht, gegen die Gewährung eines Vorteils deutlich unter seinem Leistungsvermögen zu bleiben und z.B. das Erzielen eines Gegentores durch eine schwache Verteidigung zu unterstützen.
In § 265d des Strafgesetzbuchs werden sportbezogene Manipulationen unter Strafe gestellt, auch wenn diese keinerlei Verbindung zu einer Sportwette haben. Anders als der Tatbestand des Sportwettbetrugs setzt § 265d eine wettbewerbswidrige Beeinflussung des Verlaufs oder des Ergebnisses voraus. Damit fallen angestrebte „wettbewerbsimmanente“ – oder besser: sportwettbewerbstypische – Vorteile aus dem Tatbestand. Außerdem erfasst der Tatbestand nur berufssportliche Wettbewerbe.
Abhängig vom konkreten Fehlverhalten steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für Sportwettbetrug oder eine Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben im Raum. In besonders schweren Fällen (§ 265e Strafgesetzbuch) droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Vertragliche Vorgaben
Schließlich sind die den Bereich der Spielmanipulation betreffenden Regeln der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB auch Bestandteil der Lizenz- und Arbeitsverträge für Lizenz- und Vertragsspieler sowie der Förderverträge für Nachwuchsspieler. Das bedeutet, dass Verstöße neben den verbands- und strafrechtlichen Konsequenzen auch Folgen für das Arbeitsverhältnis haben können.



